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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 52/13 (BFH) |
§§: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 518 Abs. 2 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Schenker, Entstehung, Zeitpunkt, Freigebige Zuwendung |
Rechtsfrage: | Zeitpunkt der Schenkung - wer ist Schenker: Liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn ein formunwirksamer Schenkungsvertrag durch Abgabe eines Überweisungsträgers an die Bank und Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten i.S. § 518 Abs. 2 BGB geheilt wird, die Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten aber erst nach dem Tode des Schenkers eintritt und der Gesamtrechtsnachfolger die Schenkung zu keinem Zeitpunkt widerruft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2972/12 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 11 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.06.2015 |
Erledigungs-Az: | II R 52/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 20 52 |