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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 35/05 | 
| §§: | GG Art. 3, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 10 c Abs. 3 Nr. 2, EStG § 9 | 
| Schlagwörter | Vorsorgeaufwendungen, Nettoprinzip, Verfassung, Vorwegabzug, Werbungskosten, Abgeordneter | 
| Rechtsfrage: | Streitig sind: 1. Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen; Verletzung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit? - 2. Kürzung des Vorwegabzugs? Eigene Beitragsleistungen? - Der Kl. ist Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage. Dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer wurde die gleiche Pensionszusage erteilt. (Beteiligungen je 49 %, Rest je 1 % die Ehefrauen) - 3. Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 15.09.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 1203/02 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 68 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.09.2008 | 
| Erledigungs-Az: | X R 45/05 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren XI R 35/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/06 ausgesetzt; abgegeben an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 45/05 - Verfahren wieder aufgenommen - Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 15 73 | 
