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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 39/96
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 J: 1940
Schlagwörter Neue Tatsachen, Nachträgliches bekanntwerden, Anzeigepflicht, Änderungsbefugnis, Bemessungsgrundlage, Entgelt, Geschäftsbesorgungsvertrag, Betreuungsvertrag, Bauherrenmodell, Einheitliches Vertragswerk
Rechtsfrage: Berechtigt eine nachträglich bekanntgewordene zusätzliche Gegenleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung (Abschluß eines Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages) das Finanzamt nur dann zur Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn es bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bereits bei der ursprünglichen Veranlagung schon die gesammte Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1940) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätte? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.01.1996
Vorinstanz/AZ: III 261/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.07.1998
Erledigungs-Az: II R 39/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 50 26