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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-459/11 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Körperschaftsteuer, Abschreibung, Geschäftswert, Firmenwert, Beteiligungen, Unternehmen, Ausland, Nichtigkeit, Beihilfe
Rechtsfrage: Ist Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses (2011/282/EU der Kommission vom 12.1.2011) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (TRLIS) Elemente einer staatlichen Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthalte, und er der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung ermangelt; hilfsweise, gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Art. 1 Abs. 2 und 3 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er es nicht erlaubt, dass bei Vorgängen, die in den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache (21.12.2007) und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses (21.5.2011) fallen, der Steuerabzug nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS für den gesamten Abschreibungszeitraum weiter angewandt wird; - hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, da es an einer Begründung dafür fehlt, dass eine Regelung auf der Grundlage eines angeblichen Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen geschaffen wird?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 305 S. 7
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache