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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 50/04 | 
| §§: | EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3, StEntlG 1999/2000/2002 | 
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Verfassung | 
| Rechtsfrage: | Ist das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum verfassungskonform nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmen? Führt die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % ab 1999 dazu, dass ein 1999 nur noch mit weniger als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Steuerpflichtiger den Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung versteuern muss, weil er vor 1999 noch mit mehr als 10 % beteiligt war (hier: Reduzierung der Beteiligung von 18 % auf 8 % im Jahr 1998)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 31.03.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 7113/01 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 33 82 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 08.12.2010 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 74/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ausgesetzt (Beschluss v. 2.4.2007 - VIII R 50/04) - abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 74/04 - Verfahren wieder aufgenommen (Beschluss v. 28.9.2010 - IX R 74/04 - Erledigung der Hauptsache | 
