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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-424/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Abs. 6, Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter EG, EU, Sondervermögen, betriebliche Altersversorgung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Kann der Begriff "Sondervermögen" in Art. 13 Teil B Buchst. d Abs. 6 RL 77/388/EWG und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG auch (i) ein von einem Arbeitgeber errichtetes betriebliches Altersversorgungssystem, das der Gewährung von Ruhestandsleistungen an Arbeitnehmer dient, und/oder (2) einen gemeinsamen Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen verschiedener solcher Altersversorgungssysteme zum Zweck der Vermögensanlage zusammengelegt wird, umfassen, wenn bezüglich dieser Altersversorgungssysteme folgende Umstände vorliegen: a) Die den Mitgliedern zustehenden Ruhestandsleistungen sind im Voraus in den rechtlichen Gründungsdokumenten definiert (nach einer Formel, die auf die Zugehörigkeit des Mitglieds zum Betrieb des Arbeitgebers und sein Gehalt abstellt) und richten sich nicht nach dem Wert des Kapitalvermögens des Systems; b) der Arbeitgeber ist zu Beitragsleistungen in das System verpflichtet; c) nur Arbeitnehmer des Arbeitgebers können sich am System beteiligen und Ruhestandsleistungen daraus erhalten (im Folgenden als "Mitglieder" bezeichnet); d) Arbeitnehmern steht es frei, ob sie Mitglieder werden wollen; e) Arbeitnehmer, die Mitglieder sind, sind normalerweise verpflichtet, Beiträge in das System in Höhe eines Prozentsatzes ihres Gehalts zu leisten; f) die Beiträge des Arbeitgebers und der Mitglieder werden vom Treuhänder des Systems zusammengelegt und (im Allgemeinen in Wertpapiere) angelegt, um einen Fonds zu bilden, aus dem die im System vorgesehenen Leistungen an die Mitglieder gezahlt werden; g) für den Fall, dass das Kapitalvermögen des Systems den Betrag übersteigt, der zur Deckung der vorgesehenen Versorgungsleistungen erforderlich ist, können der Treuhänder des Systems und/oder der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den dem System zugrunde liegenden Bestimmungen und dem einschlägigen nationalen Recht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen: (i) Reduzierung der Beiträge des Arbeitgebers in das Systems, (ii) vollständige oder teilweise Übertragung des Überschusses auf den Arbeitgeber und/oder (iii) Verbesserung der Versorgungsleistungen der Mitglieder; h) für den Fall, dass das Kapitalvermögen des Systems zur Deckung der vorgesehenen Versorgungsleistungen nicht ausreicht, ist der Arbeitgeber normalerweise verpflichtet, die Unterdeckung auszugleichen; wenn der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt oder erfüllen kann, werden die den Mitgliedern zu gewährenden Leistungen reduziert; i) das System gewährt den Mitgliedern die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten, die nicht von ihm gehalten werden, sondern auf einen Dritten zur Kapitalanlage und Gewährung zusätzlicher, an die Wertentwicklung des angelegten Kapitals gebundener Leistungen übertragen werden (diese Gestaltung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer); j) Mitglieder sind berechtigt, ihre im System erworbenen Leistungsansprüche (bewertet nach deren versicherungsmathematischem Gegenwert zum Zeitpunkt der Übertragung) auf andere Altersversorgungssysteme zu übertragen; k) die Beiträge des Arbeitgebers und der Mitglieder in das System werden für Zwecke der vom Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer nicht als Einkommen der Mitglieder behandelt; l) die aus dem System an Mitglieder gezahlten Ruhestandsleistungen werden für Zwecke der vom Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer als Einkommen der Mitglieder behandelt und m) der Arbeitgeber, nicht die Mitglieder des Systems, trägt die für dessen Verwaltung anfallenden Gebühren? - 2. Im Licht (i) der Ziele der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Abs. 6 RL 77/388/EWG und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG, (ii) des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und (iii) der in Frage 1 angeführten Umstände zu beantworten: a) Ist ein Mitgliedstaat befugt, im nationalen Recht eine Definition der unter den Begriff der "Sondervermögen" fallenden Fonds dahin vorzunehmen, dass die Art von Fonds, auf die in Frage 1 Bezug genommen wird, hiervon ausgenommen wird, während Organismen für gemeinsame Anlagen i.S. der RL 85/611 in geänderter Fassung eingeschlossen sind? b) Inwieweit sind die folgenden Aspekte (gegebenenfalls) für die Frage relevant, ob ein Fonds der Art, auf die oben in Frage 1 Bezug genommen wird, von einem Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht als "Sondervermögen" anzuerkennen ist oder nicht: i) die Merkmale des Fonds (wie in Frage 1 ausgeführt); ii) das Ausmaß, in dem der Fonds Anlageinstrumenten, die vom Mitgliedstaat schon als "Sondervermögen" anerkannt worden sind, "ähnlich ist und daher mit diesen in Wettbewerb steht"? - 3. Wenn es in Beantwortung der Frage 2 b)(ii) darauf ankommt, das Ausmaß zu bestimmen, in dem der Fonds Anlageinstrumenten, die vom Mitgliedstaat schon als "Sondervermögen" anerkannt worden sind, "ähnlich ist und daher mit diesen in Wettbewerb steht", ist dann als von der Frage der "Ähnlichkeit" gesonderte Frage zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der fragliche Fonds mit solchen anderen Anlageinstrumenten im "Wettbewerb" steht?
Vorinstanz: First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 311 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.03.2013
Erledigungs-Az: Rs C-424/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 63