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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-9/11 (EuGH)
§§: EG Art. 10, EG Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Unternehmensgruppe, Steuergutschrift, Dienstleistungsfreiheit, Forderung, Darlehen, Steuervorabzug, gewerbliche Tätigkeit, Nutzungsrecht
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 49 EG der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 2, 2, Buchst. d des Gesetzes vom 11.4.1983 insoweit entgegen, als einerseits diese Vorschrift die Gewährung einer Steuergutschrift, des fiktiven Steuervorabzugs für Mobilien ("précompte mobilier"), für die Bezieher von Einkünften aus Forderungen oder Darlehen an ein Koordinierungszentrum im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30.12.1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren zulässt, wenn das Unternehmen, das die von dem oder über das Koordinierungszentrum aufgenommenen Mittel für den Erwerb eines körperlichen Gegenstands verwendet, den sie in Belgien für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit erwirbt, das Recht zu dessen Nutzung an ein Unternehmen überträgt, das zu derselben Unternehmensgruppe gehört und seinen Sitz in Belgien hat, während andererseits diese Vorschrift die Gewährung einer Steuergutschrift nicht zulässt, wenn eben dieses Unternehmen ein Nutzungsrecht an demselben gleichen körperlichen Gegenstand an ein Unternehmen überträgt, das zu derselben Unternehmensgruppe gehört, aber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat? - 2. Ist Art. 10 EG i.V. mit Art. 49 EG als Verbot der Auslegung einer Vorschrift wie Art. 29, 2, Buchst. d des Gesetzes vom 11.4.1983 dahin zu verstehen, dass die Gewährung einer Steuergutschrift, des fiktiven Steuervorabzugs für Mobilien, zugunsten der Bezieher von Einkünften aus Forderungen oder Darlehen an ein Koordinierungszentrum i.S. des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30.12.1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren von der Voraussetzung abhängig macht, dass kein Nutzungsrecht an dem durch diese Forderungen oder Darlehn finanzierten körperlichen Gegenstand einem Mitglied der Unternehmensgruppe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von irgendeinem Unternehmen der Gruppe und nicht nur von dem Unternehmen, das diesen körperlichen Gegenstand dank dieser Finanzierung erwirbt und ihn in Belgien für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nutzt - übertragen wird?
Vorinstanz: Cour d'appel de Bruxelles (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 95 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.10.2011
Erledigungs-Az: Rs C-9/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 34 03