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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 27/00 |
§§: | EStG § 10 e Abs 1, EStG § 10 e Abs 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Wirtschaftliches Eigentum, Miteigentum |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 6 EStG sowie der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Hälfteanteil oder ist der Kläger bereits im Streitjahr wirtschaftlicher Eigentümer (vereinbarte alleinige Nutzungs- und Verfügungsberechtigung; alleinige Kostentragung) auch des - ihm im Folgejahr übertragenen - Miteigentumsanteils seines Vaters? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2734/91 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2001 |
Erledigungs-Az: | X R 27/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 51 14 |