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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 32/02 |
§§: | GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 138 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Feststellungsverfahren, Anteilsvereinigung, Bedarfsbewertung, Bemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | Bedarfswertfeststellung - Wertfeststellungen in Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG: Hat - ab dem 1.1.1997 - die erforderliche Feststellung des Werts des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 GrEStG) durch das Lagefinanzamt (§ 138 Abs. 5 BewG) zu erfolgen oder ist der Grundstückswert im Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG (hier: Anteilsvereinigung) durch das Finanzamt zu treffen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG), und ist der nach § 138 BewG ergangene Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3618/01 GrE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 91 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.10.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 32/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 16 16 |