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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 18/07 (BFH) |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 516, BGB § 730 |
Schlagwörter | Ehegatten, Miteigentumsanteil, Einkünftezurechnung, Fremdvergleich |
Rechtsfrage: | Einkünftezurechnung bei Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft: Sind die Werbungskostenüberschüsse aus einer Eheleute zu je 1/2 gehörenden Immobilie aufgrund einer vor dem Hintergrund der Kompensation eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs geschlossenen Vereinbarung, mit der die Ehefrau u.a. die Mieteinnahmen an den Ehemann abgetreten und der Ehemann im Gegenzug sämtliche Aufwendungen für das Mitobjekt einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen übernommen und auf Regressansprüche verzichtet hat, abweichend von den zivilrechtlichen Eigentumsquoten allein dem Ehemann zuzurechnen, weil dieser wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) ist und die Vereinbarung nicht gegen den Fremdvergleich verstößt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4386/03 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 23 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.01.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 18/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 39 |