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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 51/10 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, GG
Schlagwörter Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Einzelbewertung, Auslegung, Rechtsfortbildung, Übermaßverbot, Grundgesetz, Verfassung
Rechtsfrage: Bewegt sich die Rechtsprechung des BFH (Ermittlung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer) noch in den Grenzen der zulässigen Auslegung einer Rechtsnorm oder sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten und stellt diese hier einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und Gewaltenteilungsprinzip des GG dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 24.02.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 2573/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 28 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.02.2011
Erledigungs-Az: VI R 51/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 15 73