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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 57/03 |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 39 Satz 1 |
Schlagwörter | Grundstück, Veräußerung, Spekulationsgewinn, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen: Ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden, wenn die Grundstücksveräußerung zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags über das StEntlG 1999/2000/2002 am 4.3.1999 und der Zustimmung des Bundesrats zum StEntlG 1999/2000/2002 am 19.3.1999 bzw. der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 erfolgt ist (hier: Besteuerung des auf das Arbeitszimmer einer eigengenutzten Eigentumswohnung entfallenden Veräußerungsgewinns, welche am 28.2.1992 erworben und am 10.3.1999 veräußert wurde)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 6243/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 01 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 57/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren IX R 57/03 ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/04 ausgesetzt (Beschluss vom 18.5.2004).- Das Verfahren wurde wieder aufgenommen - Erledigung der Hauptsache |