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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 14/03 |
| §§: | AO 1977 § 171 Abs. 3 a, AO 1977 § 181, AStG § 18 |
| Schlagwörter | Ablaufhemmung, Außensteuerrecht, Änderung, Einspruch, Nachprüfungsvorbehalt, Verjährung, Festsetzungsfrist |
| Rechtsfrage: | Ablaufhemmung für die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG: Wurde die Festsetzungsfrist für eine gesonderte Feststellung nach § 18 AStG durch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 a AO 1977 infolge der Einlegung eines Einspruchs verlängert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 16.12.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 8102/98 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 19 71 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.11.2003 |
| Erledigungs-Az: | I R 14/03 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 30 08 |