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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 8/16 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 6 Satz 1, EStG § 20 Abs. 2, EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, EStG § 23 Abs. 3 Satz 10, EStG § 32 d Abs. 4, EStG § 43 a Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Spekulationsgeschäft, Antragsveranlagung
Rechtsfrage: Sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG n.F. in den Jahren 2009 bis 2012 erzielte Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. im Rahmen der Antragsveranlagung nach § 32 d Abs. 4 EStG n.F. aus verfassungsrechtlichen Gründen vorrangig - unter Abänderung einer vorherigen Verrechnung i.S. des § 43 a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. - mit zum 31.12.2008 festgestellten vortragsfähigen Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n.F. zu verrechnen und erst im Anschluss daran verbleibende Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. mit Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG n.F.? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 06.05.2015
Vorinstanz/AZ: 7 K 3885/14 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.12.2019
Erledigungs-Az: VIII R 8/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 24