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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 13/17 (BFH) |
§§: | FGO § 102 Satz 2, FGO § 68, AO § 73, AO § 119 Abs. 1 |
Schlagwörter | Haftung, Ermessen, Begründung, Umfang, Organgesellschaft |
Rechtsfrage: | 1. Ob und inwieweit können Haftungsbescheide als Ermessensverwaltungsakte im Klageverfahren nach § 102 Satz 2 FGO bzw. nach § 68 FGO durch eine ergänzende Ermessensbegründung modifiziert und in ihren Rechtsfolgen abgeändert werden? - 2. Wie bestimmt sich der Haftungsumfang einer Organgesellschaft nach § 73 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4464/12 H (K) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 06 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2019 |
Erledigungs-Az: | XI R 56/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 56/17 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 05 25 |