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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 24/98 |
| §§: | BewG § 104, BewG § 109, EGHGB Art. 28, HGB § 249 Abs. 1, EStG § 4, EStG § 5 |
| Schlagwörter | Bewertung, Einheitswert des Betriebsvermögens, Handelsbilanz, Pensionsverpflichtung, Passivierung, Schuldposten |
| Rechtsfrage: | Ab dem 1. Januar 1993 sind die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 109 BewG). Gilt dieser Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, so daß Pensionsverpflichtungen (§ 104 BewG), die gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB nicht als Pensionsrückstellungen passiviert wurden, auch nicht beim Einheitswert des Betriebsvermögens als Schuldposten abgezogen werden können? -Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 18.02.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 2338/95 EW |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 16.06.1999 |
| Erledigungs-Az: | II R 24/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 50 11 |