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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/02 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1 |
Schlagwörter | Wiederholungshonorar, Arbeitslohn, Selbständige Tätigkeit, Leistungsschutz, rechte Haftung |
Rechtsfrage: | Sind Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an ausgeschiedene, sog. freie Mitarbeiter der Ersthörfunk- und Fernsehproduktionen für die nochmalige Ausstrahlung der Einkunftsart zuzurechnen, zu der das Ersthonorar gehört und damit als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig? Liegen bei freien Mitarbeitern hinsichtlich der Leistungsschutzrechte (urheberrechtliche Entschädigungen) grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor? Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Arbeitgebers? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4859/94 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 37 89 |