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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 50/99 |
| §§: | UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 J: 1991, UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 J: 1993, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 J: 1991, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 J: 1993, UStDV § 31 Abs. 2 J: 1991, UStDV § 31 Abs. 2 J: 1993 |
| Schlagwörter | Hintermann, Vorsteuerabzug, Leistungsempfänger, Domizilgesellschaft |
| Rechtsfrage: | Kann der ausschließlich im Inland tätige "Hintermann" einer ausländischen - in der BRD rechts- bzw. steuerrechtsunfähigen, zur Verschleierung seiner Identität vorgeschobenen - Domizilgesellschaft (Firma), dem wegen der fehlenden Unternehmereigenschaft der Firma alle - ausschließlich im Inland - ausgeführten Umsätze zuzurechnen sind, die in den Eingangsrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die ausgestellten Rechnungen als Leistungsempfänger die Firma ausweisen? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | Sächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 06.05.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 11/96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.04.2001 |
| Erledigungs-Az: | V R 50/99 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 11 18 |