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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-336/96 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 7, EG-Vertrag Art. 48, EG-Vertrag Art. 220
Schlagwörter Freizügigkeit, Arbeitnehmer, deutsch-französische Grenzgänger, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum steuerlichen Status der deutsch-französischen Grenzgänger: - Verstößt eine für Grenzgänger geltende steuerliche Regelung der im deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Art. insofern gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er sich aus dem EWG-Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften ergibt, als sie für Personen, deren Vergütung von einer öffentlichen Einrichtung stammt, und für Personen, die von Privatpersonen eine Vergütung erhalten, unterschiedliche Modalitäten der Besteuerung vorsieht, und aus diesem Grund in Abhängigkeit davon, ob sich der Wohnort im einen oder anderen Staat befindet, Einfluß auf den Zugang zu öffentlichen und privaten Arbeitsstellen haben kann? - Ist eine Vorschrift mit dem Grundsatz der Freizügigkeit und der Abschaffung jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vereinbar, nach der ein Grenzgänger, der eine Vergütung von einem Staat oder von einer ihm unterstehenden Person des öffentlichen Rechtes bezieht, in diesem Staat besteuert wird, während die Vergütung in dem Staat besteuert wird, in dem der Grenzgänger ansässig ist, wenn er die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne zugleich Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein? - Ist eine steuerrechtliche Vorschrift mit Art. 7 des Vertrages vereinbar, nach der Grenzgänger, die bei Personen des öffentlichen Rechtes beschäftigt und in einem der Mitgliedstaaten ansässig sind, unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob sie ausschließlich Staatsangehörige dieses Staates sind oder die doppelte Staatsangehörigkeit haben? - Zur steuerlichen Sonderregelung für Lehrer: - Verstoßen steuerliche Vorschriften, die in Anbetracht der Unterschiede bei den steuerlichen Regelungen der Vertragsstaaten je nach der Dauer der Beschäftigung die Entscheidung der Lehrer der fraglichen Staaten beeinflussen können, ihre Beschäftigung mehr oder weniger dauerhaft in einem anderen Staat auszuüben, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er sich aus dem Vertrag ergibt? - Zu der durch Art. 20 des deutsch-französischen Abkommens in bezug auf in Frankreich ansässige Personen geschaffenen Steueranrechnungsregelung: - Ist zum einen dem in Art. 220 des Vertrages festgelegten Ziel der Beseitigung der Doppelbesteuerung in Anbetracht der den Staaten zu seiner Verwirklichung gesetzten Frist nunmehr der Charakter einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift beizumessen, nach der die Doppelbesteuerung nicht mehr stattfinden darf, und verstößt zum anderen ein Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem die für Grenzgänger der Vertragsstaaten des Abkommens geltende steuerliche Regelung von ihrer Staatsangehörigkeit und vom öffentlichen oder privaten Charakter der ausgeübten Beschäftigung abhängt, gegen das den Mitgliedstaaten durch Art. 220 gesteckte Ziel der Beseitigung der Doppelbesteuerung, und wird eine Regelung zur Steueranrechnung, die für in einem Staat ansässige Ehegatten gilt und nach der nicht der genaue Betrag der in einem anderen Staat gezahlten Steuer berücksichtigt wird, sondern nur ein unter Umständen niedriger Steueranrechnungsbetrag, dem den Mitgliedstaaten gesteckten Ziel der Beseitigung der Doppelbesteuerung gerecht? - Ist Art. 48 dahin auszulegen, daß er es nicht zuläßt, daß Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die als Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, aufgrund eines Steueranrechnungsverfahrens der im deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Art. stärker besteuert werden als Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat erwerbstätig sind?
Vorinstanz: Tribunal Administrativ Straßburg
Vorinstanz/Datum: 10.10.1996
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.1998
Erledigungs-Az: Rs C-336/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 16 93