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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 71/06
§§: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, ErbStG § 12, BewG § 31, FGO § 74
Schlagwörter Zugewinnausgleich, Pflichtteil, Nachlassverbindlichkeit, EG-Recht, Steuerberatung, Erbschaftsteuer, Ausländischer Grundbesitz, Aussetzung des Verfahrens
Rechtsfrage: 1. Ist eine Zugewinnausgleichsschuld des Erblassers beim Erben mit dem Nennwert am Todestag als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Erben eine Zahlung unter dem Nennwert erfolgt? - 2. Sind Pflichtteilsverbindlichkeiten beim Erben nur mit den ausgehandelten Zahlungsbeträgen oder mit den höheren Nennwerten steuermindernd zu berücksichtigen? - 3. Ist es mit Europarecht vereinbar, bei der Berechnung des erbschaftsteuerlichen Progressionsvorbehalts Grundstücke, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, mit dem Verkehrswert und nicht mit dem (für inländische Grundstücke maßgebenden) Bedarfswert zu berücksichtigen? - 4. Sind Kosten für die steuerliche Beratung und Vertretung sowie für Gutachten betreffend die Erbschaftsteuerfestsetzung oder Bedarfsbewertung als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig? - 5. Voraussetzungen für die Aussetzung eines Klageverfahrens gegen den Folgebescheid bei Anfechtung des Grundlagenbescheides. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 29.09.2005
Vorinstanz/AZ: IV 31/2004
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 22 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2008
Erledigungs-Az: II R 71/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 37 71