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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 1/11 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Sonderzahlung, Zukunftssicherung, Arbeitslohn, Veranlassungszusammenhang, Zufluss |
Rechtsfrage: | Ist die Sonderzahlung eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse Arbeitslohn, weil sie der Verstärkung der Kapitalausstattung dient und somit eine vorweggenommene Umlage darstellt, oder ist sie, weil sie keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hat und der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherung der von ihm zugesagten Leistungen dient, wegen der fehlenden Bereicherung des Arbeitnehmers und wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis kein Arbeitslohn? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.12.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 202/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 08 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.06.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 1/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 25 13 |