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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 27/14 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 4 Abs. 1, DBA-Österreich, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 180 Abs. 5 |
Schlagwörter | Atypische stille Beteiligung, Gewinnermittlungsart, Buchführungspflicht, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, atypisch stille Gesellschaft |
Rechtsfrage: | Im Verfahren der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften einer atypisch stillen Gesellschaft an einer österreichischen Kapitalgesellschaft streiten die Beteiligten darum, ob wegen der nach österreichischem Recht bestehenden Verpflichtung der Gesellschaft, Bücher zu führen, diese auch verpflichtet ist, die Einkünfte, die nach deutschem Recht festzustellen sind, durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.11.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1884/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 30 90 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |