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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 26/14 (BFH) |
§§: | KStG § 14 Abs. 1, KStG § 17, AktG § 291, AO § 163, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Organschaft, Betrieb gewerblicher Art, Gewinnerzielungsabsicht, Billigkeitsmaßnahme |
Rechtsfrage: | Im Streit um die Anerkennung einer Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Organträger und einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft begehrt die Klägerin im Wege einer Billigkeitsmaßnahme eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Ist ein Betrieb gewerblicher Art nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und die Absicht hat, Gewinne aus dem Unternehmen zu erzielen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3493/11 K |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1032 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 15 02 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |