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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/19 (BFH) |
§§: | EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 19, EStG § 42 e |
Schlagwörter | Mehrjährige Tätigkeit, Außerordentliche Einkünfte, Anrufungsauskunft, Widerruf, Vergütung, Prüfungsumfang |
Rechtsfrage: | Sind Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell: mehrere Veranlagungszeiträume umfassende Berechnung einer am Geschäftserfolg orientierten zusätzlichen Vergütung) nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt? - Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft: Inhaltlicher Prüfungsrahmen durch FG überschritten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 306/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.09.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 19 38 |