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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 44/04 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 278, EStG § 16 |
Schlagwörter | Änderung, Grobes Verschulden, Sachverständiger, Irrtum, Fahrlässigkeit |
Rechtsfrage: | Änderung aufgrund neuer Tatsache: Führt das Übersehen einer Grundbucheintragung in Abt. II (Nichtberücksichtigung einer Veräußerungsbeschränkung wegen eines bedingten Rückübertragungsanspruchs) bzw. der Irrtum des vom Kläger bestellten Gutachters zu einem groben Verschulden des Klägers? Ist ein evt. dem Kläger zuzurechnendes Verschulden auch deshalb unbeachtlich, da das Finanzamt von den erklärten Werten abgewichen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 318/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 01 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.11.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 44/04 |