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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 66/06 |
§§: | AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 |
Schlagwörter | Mitwirkung, Steuerhinterziehung, Beweislast, Feststellungslast, Neue Tatsache, Nachlassverbindlichkeit, Steuerschuld |
Rechtsfrage: | 1. Ist das Beweismaß für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren (hier für die Frage der Festsetzungsfrist) trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemindert, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt? - 2. Rechtfertigt die verweigerte Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eine Reduzierung des Beweismaßes für eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO? - 3. Sind Abgabenrückstände (Steuern und steuerliche Nebenleistungen) des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht festgesetzt waren, als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) abziehbar? - 4. Verfahrensmängel: Verstöße gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 76 Abs. 1 FGO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1812/04 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 22 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.06.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 66/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 35 13 |