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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-308/16 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Polen, Steuerbefreiung, Gebäude, Bauwerk, Erstbezug, Lieferung |
Rechtsfrage: | Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Art. 43 Abs. 1 Nr. 10 der Ustawa o podatku od towarów i us³ug [Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen] vom 11.3.2004 [Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz]) entgegensteht, wonach die Lieferung von Gebäuden, Bauwerken oder Teilen davon von der Mehrwertsteuer befreit ist, außer wenn: - a) die Lieferung im Rahmen des Erstbezugs oder vor dem Erstbezug erfolgt, - b) zwischen dem Erstbezug und der Lieferung des Gebäudes, Bauwerks oder der Teile davon weniger als 2 Jahre verstrichen sind, soweit Art. 2 Nr. 14 des Mehrwertsteuergesetzes den Erstbezug definiert als eine Übergabe zur Nutzung - in Durchführung steuerbarer Handlungen - von Gebäuden, Bauwerken oder Teilen davon an den Ersterwerber oder Erstnutzer, nachdem diese Gebäude, Bauwerke oder Teile davon: - a) errichtet oder - b) verbessert worden sind, wenn die für die Verbesserung im Sinne der Vorschriften über die Einkommensteuer getätigten Ausgaben mindestens 30 % des Anfangswerts betragen haben? |
Vorinstanz: | Naczelny Sad Administracyjny (Polen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 335 S. 32 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 16.11.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-308/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 20 46 |