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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 95/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Lehrer |
Rechtsfrage: | Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz". Ist für die Entscheidung, ob der Arbeitnehmerin (Schulrektorin) neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, unerheblich, dass die Benutzung des Dienstzimmers wegen der Beschaffenheit des Zimmers als Durchgangszimmer und wegen der Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit nur eingeschränkt nutzbar ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1319/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 78 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.10.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 95/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |