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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 17/09 (BFH) |
§§: | EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 20, EStG § 15, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Zinsabschlagsteuer, Anrechnung, Einkünfteerzielungsabsicht, Werbungskosten, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Anrechnung von Zinsabschlagsteuer: Sind die Einkommensteuerbescheide der Kläger dergestalt zu ändern , dass Guthabenzinsen als Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt werden und hiervon in gleicher Höhe Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, mit der Folge, dass die einbehaltene Zinsabschlagsteuer angerechnet wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 898/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 19 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.05.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 17/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 25 24 |