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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 8/19 (BFH)
§§: EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 4
Schlagwörter Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden, Erfüllungsgehilfe
Rechtsfrage: Wer hat die verfristet abgegebenen Datenübermittlungen i.S. des § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG zu vertreten, wenn sie aufgrund eines durch ein Software-Update des externen IT-Dienstleisters verursachten Fehlers irrtümlich unter Verwendung einer falschen Kundennummer abgegeben wurden und somit nicht die nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erforderliche Bezeichnung und Anschrift der Klägerin als Mitteilungspflichtige enthalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 19.02.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 5117/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 16 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2020
Erledigungs-Az: X R 8/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 13 07