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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 138/01 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Ausbildung, Fortbildung, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten. Aufwendungen eines Flugbegleiters mit abgeschlossener Berufsausbildung als Polizeibeamter und Besitzer der Privatpilotenlizenz für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz in einer vom Arbeitgeber angebotenen, aber nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnis stattfindenden Fortbildungsmaßnahme als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Ausbildung die feste Zusage des Arbeitgebers zur Anstellung als Pilot verbunden war? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2825/98 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1603 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 83 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 138/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 45 80 |