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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 22/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8, LStDV § 2 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Kleidung, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Zurverfügungstellung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber als aufgedrängter Vorteil und damit kein Arbeitslohn? Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Überlassung weißer, nicht mit einem Firmenemblem versehenen Hemden und Blusen an die Mitarbeiter der Fleischabteilungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, obwohl wegen der privaten Nutzbarkeit der marktgängigen Kleidung ein Eigeninteresse der Mitarbeiter gegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 22.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4312/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 24 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.06.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 22/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |