Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-336/11 (EuGH)
§§: KN Position 8460, KN Unterposition 8466 91 15, KN Unterposition 3939 90 10
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Poliermaschine, Polierscheiben
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der VO [EWG] Nr. 2658/87 in der durch die VO [EG] Nr. 1549/2006 und Nr. 1214/2007 geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine für die Bearbeitung von Halbleitermaterialien, die als solche in die Tarifposition 8460 einzureihen ist, bestimmt sind, getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die in die Positionen 8456 bis 8465 eingereihten Maschinen bestimmt sind, in die Tarifposition 8466 91 15 einzureihen sind oder nach ihrer Stoffbeschaffenheit als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen in die Tarifposition 3939 90 10?
Vorinstanz: Cour d'appel de Lyon (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 269 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-336/11