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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 47/16 (BFH) |
§§: | AStG § 7 Abs. 1, AStG § 10 Abs. 1 Satz 1, AStG § 18 Abs. 1 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 179 Abs. 3, AO § 182 Abs. 1 Satz 1, EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54 |
Schlagwörter | Feststellungsbescheid, Bindungswirkung, Hinzurechnungsbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, EG, EU, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | 1. Ist die in einem Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltene Feststellung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind, für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend oder kann im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung geprüft werden, ob die Hinzurechnung dieser Einkünfte gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten des Gesellschafters verletzt? - 2. Verstößt die Anwendung der §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nach Maßgabe des sog. Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten insoweit gegen Gemeinschaftsrecht, als der Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gemeinschaftsrechtswidrige Feststellungen enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1345/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1318 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 16 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 47/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 37 |