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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 21/05
§§: EStG § 4 a, AO 1977 § 42
Schlagwörter Abweichendes Wirtschaftsjahr, Gestaltungsmissbrauch, Wahlrecht, Personengesellschaft, Holding, Betriebseröffnung
Rechtsfrage: Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres (1. Februar bis 31. Januar) bei der Gründung einer Holding-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die neben ihrer Stellung als Holdingunternehmen keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, einen Gestaltungsmissbrauch (Erlangung einer Steuerpause) dar, wenn sämtliche Beteiligungsgesellschaften der Holding ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr haben (Divergenz zu BFH-Urteil v. 16.12.2003 VIII R 89/02, BFH/NV 2004 S. 936)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.01.2005
Vorinstanz/AZ: 1 K 24/02 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.11.2006
Erledigungs-Az: IV R 21/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 11 15