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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/15 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Hafen, Nachhaltigkeit, Qualität, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Ist bei einem Beamten der Wasserschutzpolizei, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit als Gefahrgutkontrolleur in einem Hafengebiet tätig ist (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Hafengebiet als Ganzes eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 192/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 24 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 39/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 07 90 |