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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-24/15 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 c Teil A, UStG § 3 Abs. 1 a, UStG § 6 a |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Binnenmarkt, Aufzeichnung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
Rechtsfrage: | Erlauben die Art. 22 Abs. 8 und Art. 28 c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d RL 77/388/EWG den Mitgliedsstaaten, eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen) zu versagen, wenn der Lieferer zwar nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf formelle Erfordernisse bei der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt hat, aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen? |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 04.12.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1511/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 28 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 20.10.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-24/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 34 |