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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 66/09 (BFH) |
| §§: | EStG § 50 d Abs. 8, AO § 2, GG Art. 3, DBA-Türkei Art. 15, DBA-Türkei Art. 25 |
| Schlagwörter | Nachweis, Besteuerung, Menschenrechtskonvention, Gleichbehandlungsgrundsatz, Doppelbesteuerung |
| Rechtsfrage: | Stellt die Anwendung des § 50 d Abs. 8 EStG auf in der Türkei erzielte Einkünfte einen Verstoß gegen das Völkerrecht oder den Gleichheitssatz dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 30.06.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1415/09 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 24 26 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.06.2016 |
| Erledigungs-Az: | I R 66/09 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 10.1.2012 - I R 66/09. - Das Verfahren I R 66/09 ist ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss vom 10.1.2012. - Ergänzung des Vorlagebeschlusses durch BFH-Beschluss vom 10.6.2015 I R 66/09 -- Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 34 |