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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-486/19 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 107 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Speiseeis, Verbrauchsteuer, Steuerbefreiung, staatliche Beihilfe |
Rechtsfrage: | 1. Ist das Unionsrecht dahin auszulegen, dass es der Verurteilung einer für ein steuerpflichtiges Unternehmen handelnden natürlichen Person, die die mit der auf Speiseeiserzeugnisse erhobenen Verbrauchsteuer verbundenen Pflichten versäumt hat, zu einer strafrechtlichen Sanktion wegen dieses Versäumnisses entgegenstehen würde, wenn eine Steuerbefreiung anderer Unternehmen, die eine gleichartige Erzeugnisse betreffende Tätigkeit ausüben, als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen wäre? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Erfüllte ein nationales Steuersystem für die Verbrauchsteuer auf Speiseeiserzeugnisse wie das, das in dem Zeitraum der Begehung der Straftat galt, das Kriterium der Selektivität als Bestandteil des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV? |
Vorinstanz: | Korkein oikeus (Finnland) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2019 Nr. C 295 S. 8 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs C-486/19 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 01 55 |