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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 16/11 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausland, Sozialversicherung |
Rechtsfrage: | Inwiefern ist nach Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 der Anspruch auf Kindergeld nach dem deutschen EStG ausgeschlossen (Sozialversicherungspflicht in Polen, Wohnsitz und nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland)? - Besteht im Hinblick auf das EuGH-Urteil Bosmann vom 20.5.2008 Rs. C-352/06 = SIS 08 27 55 (Slg. 2008, I-3827) Anspruch auf deutsches Kindergeld? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 592/2008 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1172 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 16 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.09.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 16/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 03 84 |