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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 49/08 (BFH) |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 88, AO § 90, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Änderung, Neue Tatsache, Mitwirkungspflicht, Darlehen, Umwidmung |
Rechtsfrage: | Mögliche Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Durfte das FA in den angefochtenen Bescheiden den bisher erfolgten Betriebsausgabenabzug von Darlehenszinsen - soweit diese dem eigenbetrieblich genutzten Teil eines Zweifamilienhauses zugeordnet wurden - mangels betrieblicher Veranlassung korrigieren oder hat der Kläger seiner Mitwirkungspflicht dadurch genügt, dass im Rahmen der Steuererklärungen die Umwidmung des Darlehens in der Bilanz vorgenommen und erläutert wurde und der Sachverhalt daher dem FA bekannt war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.01.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4908/04 E, G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 07 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2010 |
Erledigungs-Az: | X R 49/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 46 |