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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 39/10 (BFH) |
§§: | AO § 163, GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 119 Nr. 3 |
Schlagwörter | Sanierungsgewinn, Steuerfreiheit, Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeitsmaßnahme, Überraschungsentscheidung |
Rechtsfrage: | Steuerfreiheit eines Sanierungszuschusses: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hinsichtlich eines außerordentlichen Ertrags aus einem teilweisen Darlehensverzicht der Bank im Zusammenhang mit der Umfinanzierung von Verbindlichkeiten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung. Handeln der Bank in Sanierungsabsicht und vorliegende Sanierungsbedürftigkeit. Keine Versagung der Billigkeitsregelung wegen privat veranlasster Krisensituation durch Entnahme betrieblicher Mittel zum Bau des Privathauses im Rahmen des Zwei-Konten-Modells; unbeachtlicher nicht erfolgter Einsatz des Privatvermögens? Verletzung rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung) und mangelnde Sachaufklärung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 29.10.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2612/08 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 07 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2013 |
Erledigungs-Az: | X R 39/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 15 56, SIS 14 10 70 |