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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 66/00 |
§§: | AO 1977 § 177 Abs. 2, AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 44, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 26b, EStG § 10 e, EStG § 52 Abs. 14 Satz 3 |
Schlagwörter | Saldierung, Ehegatten, Verjährung, Arbeitszimmer, Zinsen, Drittaufwand, Wohneigentumsförderung, Herstellungsbeginn |
Rechtsfrage: | Revision d. Kläger: 1. Kann bei zusammenveranlagten Ehegatten im allein von der Ehefrau geführten Klageverfahren (vgl. Anschlussrevision des FA) mit Besteuerungsgrundlagen des Ehemannes (vgl. unter 2.) saldiert werden oder ist insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten (eigenständige Steuersubjekte und Steueransprüche)? - 2. Abzug von vom gemeinsamen Konto der Ehegatten gezahlten Schuldzinsen für ein Arbeitszimmer des Ehemannes, das dieser in dem im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Haus beruflich nutzt, wenn sich der Ehemann an den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes beteiligt hat (Drittaufwand oder Eigenaufwand)? Anschlussrevision d. FA: Höhe der Abzugsbeträge nach § 10 e EStG: Schnurgerüsterstellung als "Beginn der Herstellung" eines Gebäudes i.S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3895/96 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 135 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 74 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.06.2003 |
Erledigungs-Az: | X R 66/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 44 |