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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 8/02 |
§§: | EStG § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4, StÄndG 1992 |
Schlagwörter | Unterstützungskasse, Rechtsfähigkeit, Betriebsausgabe, Beleihung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | 1. Liegen Zuwendungen i.S. des § 4 d EStG an eine Unterstützungskasse nur dann vor, wenn die Unterstützungskasse im Zeitpunkt der Zuwendung durch das Trägerunternehmen die Rechtsfähigkeit bereits erlangt hat, oder reicht für den Betriebsausgabenabzug die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister aus, wenn - wie hier - die Unterstützungskasse bei Stellung des Eintragungsantrags wegen unzureichender Besetzung des Vorstandes nicht eintragungsfähig war, später aber nach Vervollständigung des Vorstandes eingetragen wird? 2. Ist das mit StÄndG 1992 eingeführte Beleihungsverbot in § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anwendbar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2653/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 63 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.03.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 8/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 63 |