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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 110/98 |
| §§: | FGO § 126 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Bindung, zweiter Rechtsgang |
| Rechtsfrage: | Kann ein Kläger eine Steuerstraftat nicht mehr bestreiten, wenn das FG in seinem Urteil auch nach Auffassung des BFH zu Recht aufgrund tatsächlicher Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils eine Anstiftung zur Körperschaftsteuerhinterziehung bejaht hat? |
| Vorinstanz: | FG Berlin |
| Vorinstanz/Datum: | 29.04.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | II 4/95 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1350 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.05.1999 |
| Erledigungs-Az: | I B 110/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: I R 57/99 - erledigt durch BFH-Beschluss vom 13.9.2000, I R 57/99 (NV) - Revision unbegründet |