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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 22/01 |
§§: | AO 1977 § 165, AO 1977 § 164 |
Schlagwörter | Änderung, Vorläufigkeitsvermerk, Anfechtung, Folgebescheid |
Rechtsfrage: | Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden: 1. Rechtswidrige Änderung nach § 165 Abs. 2 AO 1977, weil im vorausgegangenen Steuerbescheid der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und keine wirksame neue Anordnung eines "Vorläufigkeitsvermerks" erfolgte sondern dieser nur angekündigt wurde? - 2. Rechtswidrigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks und dessen Anfechtung in den Folgebescheiden, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der Nebenbestimmung keine tatsächliche Ungewissheit (hier: Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels) mehr bestand? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3669/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 80 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2004 |
Erledigungs-Az: | X R 22/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 12 17 |