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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 17/99 (BVerfG) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 2 S. 1, EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Versorgungsbezüge, Beamter, Rente, Ertragsanteil, Versorgungsfreibetrag, Gleichheit, Verfassung, Pension, Ruhestandsbeamter |
Rechtsfrage: | Ist § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) und des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl, I 1995, 1959) insoweit mit dem GG vereinbar, als auch 1996 Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Bezüge aus früheren Dienstleistungen abzüglich eines nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Versorgungsfreibetrags besteuert werden, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden? Ist nicht jedenfalls der Versorgungsfreibetrag von höchstens 6.000 DM im Jahre 1996 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig zu niedrig? |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 7821/97 E |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 06.03.2002 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 17/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 04 93 |