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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 3/05
§§: InvZulG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3, BauNVO § 11 Abs. 3, BauGB § 35, BGB § 94 Abs. 2
Schlagwörter Außenbereich, Innenstadt, Bindung, Auslegung, Investitionszulage
Rechtsfrage: Ist die von der zuständigen Gemeindebehörde erteilte Bescheinigung für die Investitionszulage-Festsetzung generell bindend, oder ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Belegenheitsnachweis nur durch eine Bescheinigung geführt werden kann, die sich auf den beplanten oder unbeplanten Innenbereich bezieht? Erfüllen Betriebsstätten im Außenbereich von Städten regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 des InvZulG 1999? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 08.12.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 3013/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 19 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2008
Erledigungs-Az: III R 3/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 31 14