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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX B 149/98 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 33 |
| Schlagwörter | Vermietung, Fahrtkosten, Behinderter, Begleitperson, Ehegatte, Kur, außergewöhnliche Belastung |
| Rechtsfrage: | Sind die Fahrtkosten zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes mit 0,25 DM/km oder mit 0,96 DM/km anzusetzen? - Sind Aufwendungen des zu 100 % Schwerbehinderten für seine Ehefrau als Begleiterin auf einer von ihm durchgeführten Kur nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht ausreichend nachgewiesen ist? |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 16.09.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1956/96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.04.1999 |
| Erledigungs-Az: | IX B 149/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 51 69 |