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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-637/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c, Richtlinie 2006/112/EG Art. 73, Richtlinie 2006/112/EG Art. 79 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Anderkonto, Dienstleistung, durchlaufender Posten, Mehrwertsteuer, Rechnung, Umsatzsteuer, Werbedienstleistung, Gegenleistung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 16 Abs. 1 CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung zu der Werbedienstleistung gehört, weshalb sie in die Grundlage der Besteuerung der Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a RL 77/388/EG (jetzt Art. 73 RL 2006/112/EG), insbesondere mit dem Ausdruck "Wert der Gegenleistung ..., die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze ... erhält oder erhalten soll" vereinbar? - 2. Ist Art. 16 Abs. 6 Buchst. c CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung keinen Betrag darstellt, der im Namen und für Rechnung des Dienstleistungsempfängers entrichtet wird, selbst wenn sie auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird und zur Weiterleitung an öffentliche Einrichtungen bestimmt ist, weshalb sie in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c RL 77/388/EG (jetzt Art. 79 Buchst. c RL 2006/112/EG), insbesondere mit dem Ausdruck "Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind" vereinbar?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 49 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.12.2013
Erledigungs-Az: Rs C-618/11, C-637/11 und C-659/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 50