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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 56/06
§§: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Lebensversicherung, Vermögensvorteil, Entreicherung, Aufteilung, Erbschaftsteuer, Bezugsberechtigter
Rechtsfrage: 1. Unterliegen und ggf. in welchem Umfang die Erwerbe eines widerruflich Bezugsberechtigten: a) aus einer Lebensversicherung, bei der ein Verstorbener Versicherungsnehmer und versicherte Person war, und b) hinsichtlich des Anspruchs aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung, bei der derselbe Verstorbene Versicherungsnehmer aber versicherte Person der Bezugsberechtigte waren, nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte die Prämien nach der Arbeitslosigkeit des Verstorbenen bezahlt hatte? - 2. Ist ggf. der Umfang der steuerbaren Erwerbe entsprechend der Quoten zu bestimmen, die den Einzahlungen des Verstorbenen an den Gesamtprämienzahlungen entsprechen, oder können besondere Umstände (z.B. kurze Laufzeit der Versicherung; geringer Rückkaufswert (65 %) im Verhältnis zur Prämienzahlung) andere Aufteilungsmaßstäbe rechtfertigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.07.2006
Vorinstanz/AZ: 4 K 4359/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1921
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 40 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.12.2008
Erledigungs-Az: II R 56/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache