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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 65/05
§§: EStG 1990 § 10 d Abs. 3 Satz 1, EStG 1990 § 10 d Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 181 Abs. 5, EStR 1993 R 115 Abs. 5 Satz 2
Schlagwörter Verlustfeststellung, Festsetzungsverjährung, Ermittlung, Verlustabzug
Rechtsfrage: Ist ein verbleibender Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG 1994 festzustellen, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann, und ist dabei der auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Verlustabzug mit dem fiktiv ermittelten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des Streitjahres auszugleichen oder ist eine hypothetische Probeveranlagung nicht durchzuführen, so dass der Verlustvortrag des Vorjahres auch für das Folgejahr bestehen bleibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 25.11.2005
Vorinstanz/AZ: II 305/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 13 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.08.2006
Erledigungs-Az: XI R 65/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 44 41