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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 17/05
§§: GrEStG § 2 Abs. 3, GrEStG § 7 Abs. 2, GrEStG § 6 Abs. 2
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Wirtschaftliche Einheit, Wohnanlage, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Realteilung
Rechtsfrage: Wohnanlage als wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG: Ist die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts befindliche, aus mehreren Gebäuden bestehende Wohnanlage als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen, so dass bei flächenmäßiger, wertgleicher Teilung auf die Gesellschafter eine Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG nicht zu erheben ist? Andernfalls wäre nur eine teilweise Befreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG gegeben. - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.01.2005
Vorinstanz/AZ: 7 K 3138/04 GE
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1638
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 29 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2006
Erledigungs-Az: II R 17/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 14